Staatliche Jenaplan-Schule Jena
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Do, 09. September 2010
Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Arbeitskreis Jenaplan-Pädagogik e.V.“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Jena.

  3. Es verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins besteht darin, alle auf das ideele und materielle Gedeihen der Jenaplanpädagogik gerichteten Bestrebungen zu fördern.
    • Er dient damit den Belangen
    • der Förderung von Bildung und Erziehung,
    • der Förderung der Jugendhilfe,
    • der Unterstützung hilfebedürftiger Personen,
    • der Förderung des Jugendsports
    • der Weiterentwicklung der Jenaplanpädagogik sowie der Ausbildung und Unterstützung von Jenaplan-Lehrern

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • das Sammeln von Spenden
    • das Unterhalten von Kindereinrichtungen
    • die Förderung der Schulsozialarbeit
    • die Unterhaltung der Schule

  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


  6. Der Verein ist parteipolitisch neutral und an keine Religionsgemeinschaft gebunden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein.Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.


  2. Die Mitgliedschaft
    • endet einen Monat nach Zugang der schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand
    • endet durch Ausschluss seitens des Vereins bei vereinsschädigendem Verhalten durch einstimmige Entscheidung des Vorstands. Zuvor ist der Betroffene zu hören.
      Mit Zugang des schriftlichen Entscheids ist die Mitgliedschaft beendet.
    • erlischt mit Ablauf des zweiten Geschäftsjahres, in dem der jeweilige Vereinsbeitrag nicht gezahlt wurde.

§4 Beiträge

Die Mitglieder verpflichten sich, mindestens den Beitrag zu zahlen, der durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§5 Organe

Die Organe des Vereins sind :

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr durch den Vorstand unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zugegangen sein. (Poststempel)


  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand außerplanmäßig auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Für die Einladung gilt a).


  3. Anträge können zu Beginn einer Versammlung laut Geschäftsordnung auf die Tagesordnung gesetzt werden.


  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.


  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht die Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordert. Satzungsänderungen bedürfen der Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  6. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstands
    • die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    • die Änderung der Satzung· die Beschlussfassung über Anträge der
    • Mitglieder

§7 Vorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus
    • dem Vorsitzenden
    • dem Stellvertreter
    • dem Schriftführer
    • dem Schatzmeister
    • drei weiteren Vorstandsmitgliedern

  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt er kommissarisch im Amt.


  3. Der Vorsitzende gilt als Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein allein nach innen und nach außen.


  4. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Ihre Auslagen werden erstattet.


  5. Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Die Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Vorstandssitzung obliegt dem Vorsitzenden. Für die Einladung gilt § 6a) entsprechend. Die Beschlüsse werden in einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§8 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die jährlich einen Prüfbericht vorlegen.

§9 Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen.
    Das setzte die Anwesenheit von mindestens Zwei-Drittel der Mitglieder voraus. Sollten weniger als Zwei-Drittel der Mitglieder anwesend sein, beraumt der Vorstand innerhalb von vier Wochen gemäß § 6a) eine erneute Mitgliederversammlung an, welche die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von Zwei-Dritteln der Anwesenden beschließen kann.


  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Jena zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung.

Jena, 12.12. 2001